Haustiere im Testament: So sichern Sie Hund & Katze ab

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2022-07-11

letzte Änderung:

2022-07-13

Was passiert mit Ihrem Haustier nach Ihrem Tod? Können Sie Ihren Hund oder Katze als Erben einsetzen? Und wie stellen Sie sicher, dass Ihre Fellnase weiterhin bestmöglich gepflegt wird? In unserem Artikel beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen zum Thema: „Haustiere im Testament“.

Haustiere im Testament

1. Kann ich mein Haustier als Alleinerben einsetzen?

Nein, das ist nicht möglich. Ob Hund, Katze oder Pferd: Nach deutschem Recht haben Tiere keine Rechtsfähigkeit – und deshalb auch kein eigenes Erbrecht. Das bedeutet: Tiere im Nachlass werden im Testament wie Gegenstände behandelt. Wenn Sie Ihr Haustier als Alleinerben im Testament einsetzen, wäre Ihr Testament deshalb ungültig. Was dann passiert, veranschaulicht ein Fall aus dem Amtsgericht Euskirchen (Az.: 3 VI 111/09):

In Euskirchen legte ein Erblasser in seinem Testament fest: “Für den Fall meines Todes, sofern M. noch lebt setze ich ihn als Erben ein.” „M“ war der Hund des Verstorbenen, der nach dem Tod des Erblassers tatsächlich noch am Leben war. Außerdem legte der Mann in seinem Testament fest, wer sich um den Hund kümmern solle. Vor Gericht wurde das Testament dennoch als unwirksam erklärt. Der gesetzliche Erbe des Verstorbenen erhielt den gesamten Nachlass – obwohl dieser mit dem Erblasser nachweislich zerstritten war.

2. Wie kann ich mein Tier nach meinem Tod absichern?

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten:

Möglichkeit 1 im Testament:

Sie können einem Erbe die Auflage erteilen, sich um das Tier zu kümmern. Beschreiben Sie in Ihrem Testament genau, wie Ihr Haustier gepflegt werden soll (zum Beispiel Anzahl der Spaziergänge pro Tag, Spieleinheiten & gewünschtes Tierfutter). Legen Sie auch fest, ob Sie diese Auflage mit einem Geldbetrag verknüpfen.

Beispiel-Formulierung:

„Meinem Erben [Name, Adresse], mache ich es zur Auflage, meinen Hund Emma nach meinem Tod bis zum natürlichen Lebensende zu pflegen. Hierfür erhält [Name des Erben] einmalig den Betrag von xxx Euro“, der vor der Nachlassauseinandersetzung aus dem Nachlass zu entnehmen ist.“

Möglichkeit 2:

Sie können in Ihrem Testament eine dritte Person (oder einen Tierschutzverein) bestimmen, die sich um Ihr Haustier kümmern soll. Ihr Haustier geht dann in den Besitz des Dritten über, der sich bis zum Lebensende um das Tier kümmert. Sie können auch diese Person mit einem Geldbetrag ausstatten, den die Erben aus dem Nachlass abgeben müssen.

Beispiel-Formulierung:

„Meiner Nachbarin [Name, Adresse] vermachte ich meinen Hund Emma. Den Erben [Name, Adresse] verpflichte ich, meiner Nachbarin monatlich den Betrag von xxx Euro für die Pflege meines Hundes Emma zu zahlen. Das gilt bis zum natürlichen Ende von Emma.

Wichtig: Ob Sie einen Erben oder eine dritte Person bestimmen: Klären Sie unbedingt vorher ab, ob die Person zur Tierpflege bereit ist und besprechen Sie gemeinsam, was gute Pflege für Sie bedeutet.

Warum kann ein Testamentvollstrecker sinnvoll sein?

Mit einem Testamentvollstrecker können Sie sicher sein, dass Ihre Wünsche tatsächlich umgesetzt werden. Sie bezweifeln, dass Ihre Erben oder die eingesetzten Personen die Pflege wie gewünscht übernehmen? Dann kann ein Testamentvollstrecker sinnvoll sein. Dieser überprüft die Pflege regelmäßig – und kann bei nicht ordnungsgemäßer Pflege dafür sorgen, dass der Person die Pflege entzogen wird und einen besseren Pflegeplatz für das Tier finden.

Schlusswort

Nun wissen Sie alles Wichtige, wenn es um Ihr Haustier im Testament geht. Sie möchten Ihr Testament direkt verfassen? Registrieren Sie sich bei Patientenverfügung.digital und legen Sie gleich los. Einfacher und schneller können Sie sich Ihr Testament kaum erstellen!

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