Ärzte heben Verbot der Suizidbeihilfe auf

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2021-05-24

letzte Änderung:

2023-01-10

Bis vor kurzem wurden Ärzten die „Hilfe zur Selbsttötung“ ausdrücklich untersagt. Die deutsche Ärzteschaft hat das nun geändert – und damit auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert.

Suizidbeihilfe

Worum es geht?

Bereits im vergangenen Jahr kippte das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidassistenz. Außerdem definierte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung über das eigenen Lebensende als wichtige Selbstbestimmung. Demnach hat jeder Suizidwillige ein Recht auf Hilfe für eine schmerzfreie und sichere Selbsttötung. Dieses Urteil des Bundesverfassungsgerichts setzte Ärzte und Ärztinnen unter Druck.

Suizidbeihilfe ab sofort erlaubt?

Nach einer hitzigen und dreistündigen Debatte entschied sich die deutsche Ärzteschaft, dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu folgen. Eine klare Mehrheit der Delegierten stimmte für das Aufheben des bisherigen Verbots der Suizidassistenz. Die Formulierung "Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten" wird aus der bundesweiten Musterberufsordnung gestrichen.

Der Gedanke dahinter? Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgericht ist die Vorschrift nicht mehr verfassungsgemäß. Wenn Ärzte keine Suizidbeihilfe geben dürfen, wird es nur mehr Bedarf für Sterbehilfevereine und kommerzielle Angebote geben.

Was genau ist die Suizidassistenz?

Bei einer Suizidassistenz erhält der Sterbewillige tödlich wirkende Medikamente/Mittel. Der Sterbewillige muss diese Mittel allerdings selber einnehmen, der Arzt darf das für ihn nicht übernehmen. In Zukunft wird die Suizidassistenz vielleicht neu definiert, was im Bundestag bereits diskutiert wird.

Dabei zu beachten sind folgende zwei Punkte:

  • Die Suizidassistenz ist von der weiterhin verbotenen „Tötung auf Verlangen“ abzugrenzen. Bei der Tötung auf Verlangen wird dem Sterbewilligen ein tödliches Mittel verabreicht.

  • Die Suizidassistenz ist keine ärztliche Aufgabe. Kein Arzt wird zur Suizidhilfe verpflichtet. Wenn ein Arzt keine Suizidbeihilfe leisten möchte, gibt es keine berufsrechtlichen Konsequenzen.

Kritik am Entschluss

Ein so kontroverses Thema wie die Sterbehilfe wird natürlich heiß diskutiert. Vor allem, weil ärztliches Handeln lebens- und gesundheitsorientierte Ziele verfolgt. In der Berufsordnung heißt es, die Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte sei „das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken".

Gegner der Suizidbeihilfe argumentieren, dass Ärzte nun mehr Druck haben, den Todeswunsch des Patienten zu erfüllen. Außerdem solle man bedenken, dass sich viele Menschen vor allem in schwierigen Zeiten das Leben nehmen möchten – zum Beispiel während einer Depression. Solche Zeiten können in den meisten Fällen jedoch überwunden werden.

Übrigens: Suizidprävention und Aufklärungsarbeit konnte die Selbstmorde in Deutschland in knapp 30 Jahren halbieren. Vor 30 Jahren nahmen sich jährlich noch fast 20.000 Menschen das Leben, heute sind es weniger als 10.000 Menschen pro Jahr.

Was bedeutet das für Ihre Patientenverfügung?

Tatsächlich hat der Beschluss der deutschen Ärzteschaft keine Auswirkungen auf Ihre Patientenverfügung. Schließlich ist Beihilfe zum Suizid nur möglich, wenn der Sterbewillige diesen Willen ausdrücklich äußert. Eine Patientenverfügung greift jedoch erst, wenn Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind. In Ihrer Patientenverfügung können Sie deshalb keinen Wunsch zur Suizidbeihilfe festlegen.

Was sie tun können: Sie können in Ihrer Patientenverfügung festlegen, in welchen Krankheits- und Behandlungssituationen Sie nicht mehr am Leben gehalten werden möchten oder keine Wiederbelebung wünschen. Sie können auch festlegen, in welchen Situationen Sie eine Palliativmedizin vorziehen statt möglichst lang am Leben gehalten zu werden.

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