Sterbehilfe im Ausland: In diesen 4 Ländern ist Sterbehilfe erlaubt

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2019-04-25

letzte Änderung:

2023-01-10

Wer einen Mensch auf dessen Wunsch tötet, wird in Deutschland wegen Tötung auf Verlangen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. In der europäischen Union gibt es nur vier Länder, die aktive Sterbehilfe und/oder eine Freitodbegleitung ausdrücklich erlauben. Wir stellen Ihnen die gesetzlichen Regelungen vor.

Belgien

Durch eine Gesetzesänderung ist Sterbehilfe in Belgien seit dem 23.09.2002 unter drei Bedingungen erlaubt:

  • Der Patient muss volljährig oder ein „für mündig erklärter Minderjähriger“ sein und zum Zeitpunkt seines Wunsches der Sterbehilfe bei Bewusstsein und handlungsunfähig sein.
  • Der Patient muss seinen Sterbenswunsch überlegt und freiwillig (ohne Druck von außen) treffen und diesen Wunsch mehrmals wiederholen.
  • Der Patient muss sich in einer „medizinisch aussichtslosen Lage“ befinden. Dazu gehören fehlende Heilungschancen und körperliche oder psychische Qualen durch Erkrankung oder Unfall.

Seit dem 28.02.2014 muss der Patient nicht mehr volljährig sein oder eine minderjährige Mündigkeit besitzen. So ist aktive Sterbehilfe in Belgien – unter speziellen Voraussetzungen für minderjährige Patienten – für Menschen jeglicher Altersstufen möglich. So ist Belgien das einzige Land weltweit, bei denen unheilbar kranke Kinder sich ohne Altersbegrenzung für Sterbehilfe entscheiden können.

Schweiz

Die Schweiz gilt als Sterbehilfe-Hochburg Europas. Im Gegensatz zu anderen Ländern erlaubt die Schweiz bestimmte Formen der Sterbehilfe auch für Ausländer.

  • Während direkte aktive Sterbehilfe in der Schweiz verboten ist, erlaubt das Schweizer Gesetz indirekte aktive Sterbehilfe. So ist zum Beispiel der Einsatz von lebensverkürzenden Medikamenten oder der Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen legal.
  • Die Beihilfe zum Selbstmord („Suizidhilfe“) ist ebenfalls straffrei. Nur wenn jemand einen Selbstmord durch „selbstsüchtige Beweggründe“ unterstützt, drohen bis zu fünf Jahre Haft oder eine Geldstrafe.

Die Suizidhilfe in der Schweiz bezeichnet die Beschaffung eines tödlichen Medikaments, welches der Patient ohne fremde Hilfe selber einnimmt. Organisationen wie Dignitas (auch für Ausländer) und EXIT bieten professionelle und legale Suizidhilfe gemäß der Schweizer Gesetzeslage.

Luxemburg

Seit dem 16.03.2009 gibt es in Luxemburg ein Gesetz für den assistierten Suizid. Demnach können Ärzte sterbewillige Patienten unter bestimmten Bedingungen mit aktiver Sterbehilfe oder Beihilfe zum Suizid unterstützen:

  • Der Patient muss volljährig sein, unter psychischen oder physischen Schmerzen leiden und keine Aussicht auf eine Heilung haben.
  • Der Patient muss seinen Wunsch zu sterben freiwillig (ohne Druck von außen), überlegt und schriftlich formulieren.
  • Minderjährige Patienten brauchen eine Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen Vertretern. Bei geschäftsunfähigen Patienten muss der Sterbenswunsch in einer Patientenverfügung festgelegt sein.

Grundsätzlich müssen Ärzte in Luxemburg einige Richtlinien der Sterbehilfe beachten. So muss jeder Arzt mehrere Gespräche mit dem sterbewilligen Patient führen, sich ein Bild über den Zustand des Patienten und medizinischen Heilungsmöglichkeiten machen und den Patienten ausführlich aufklären. Wenn es um die Einschätzung der Unheilbarkeit der Erkrankung geht, ist außerdem die Meinung eines zweiten Arztes einzuholen. Alle Fälle der Sterbehilfe werden anschließend durch eine Kontrollkommission auf Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen überprüft.

Niederlanden

Die Niederlanden haben aktive Sterbehilfe als erstes Land weltweit legalisiert. Seit dem 09.02.1993 ist aktive Sterbehilfe und die Beihilfe zur Selbsttötung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Gemäß Artikel 2 des Sterbehilfegesetzes („euthanasiewet“) müssen sich Ärzte dabei an folgende 5 Schritte/Kriterien halten, um sich nicht strafbar zu machen:

  1. Der Wunsch des Patienten für Sterbehilfe ist wohlüberlegt und absolut freiwillig (aus Sicht des Arztes). Wenn der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann, muss der Patient seinen Sterbenswunsch vorher (bei Geschäftsfähigkeit) schriftlich festgelegt haben.
  2. Der Zustand des Patienten ist aussichtslos und sein Leiden unerträglich (aus Sicht des Arztes).
  3. Der Arzt hat den Patienten umfassend über die Situation und medizinische Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt.
  4. Der Arzt und der Patient sind beide der Meinung, dass diese Behandlungsmöglichkeiten keine annehmbaren Lösungen für die Situation des Patienten sind.
  5. Der behandelnde Arzt kontaktiert mindestens einen weiteren und unabhängigen Arzt, der den Patienten untersucht und zu den Kriterien 1-4 eine schriftliche Stellungnahme erstellt.
  6. Die Sterbehilfe erfolgt mit der „gebotenen Sorgfalt“.

In den Niederlanden können auch Minderjährige ab 12 Jahren um aktive Sterbehilfe oder Hilfe zur Selbsttötung bitten. Bis zum Alter von 15 Jahren müssen Eltern oder Erziehungsberechtigte dem Wunsch Ihres Kindes zustimmen – 16- und 17-jährige können selbständig entscheiden.

Und in Deutschland?

In Deutschland ist aktive Strebehilfe unter jeden Umständen verboten. Passive Sterbehilfe, indirekte Sterbehilfe und Beihilfe zur Selbsttötung können unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Mehr Informationen zu Sterbehilfe in Deutschland bietet Ihnen unser Artikel Patientenverfügung und Sterbehilfe.

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