Wie definieren Ärzte einen Hirntod?
Der irreversible Hirnfunktionsausfall wird umgangssprachlich als Hirntod bezeichnet. Das ist der Fall, wenn alle Hirnfunktionen unumkehrbar ausgefallen sind – also sämtliche Funktionen vom Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm. Die Diagnose des Hirnfunktionsausfalls erfolgt nach einheitlichen (und strengen) Richtlinien der Bundesärztekammer.
Wissenswert: Der Herzmuskel ist der einzige Muskel im menschlichen Körper, der nicht vom Gehirn gesteuert wird und unabhängig funktioniert. Wenn das Gehirn ausfällt, fehlt jedoch der Sauerstoff. Ohne künstliche Beatmung hört das Herz dann nach spätestens drei Minuten auf zu schlagen.
Wann ist eine Organspende möglich?
Eine Organspende ist nur nach einem Hirntod möglich. Das ist sogar gesetzlich geregelt – mit dem sogenannten Transplantationsgesetz (TPG) der Bundesärztekammer. Das TPG beschreibt detailliert, wie ein Hirntod festzustellen ist und ab wann eine Organspende zweifelsfrei möglich ist. Grundsätzlich funktioniert eine Organentnahme nur bei aufrechterhaltenem Kreislauf, weshalb intensivmedizinische Maßnahmen nach einem Hirntod notwendig sind.
Übrigens: Wenn ein hirntoter Mensch künstlich beatmet wird, sieht der Patient lebendig aus. Die Hautfarbe ist normal, der Brustkorb hebt sich beim Atmen und ein Puls ist fühlbar. Das ändert sich jedoch, sobald die Maschinen abgestellt werden.
Wie stellen Ärzte einen Hirntod fest?
Mindestens zwei qualifizierte Ärzte müssen den Hirntod in drei Schritten und unabhängig voneinander feststellen:
- Ärzte diagnostizieren den irreversiblen Hirnfunktionsausfall – zum Beispiel mittels einer Computertomographie (CT).
- Nun werden die Symptome des Hirntods überprüft. Dazu gehören Koma, Bewusstlosigkeit, lichtstarre Pupillen, fehlende Spontanatmung oder fehlende Schmerzreize und Muskelreflexe.
- 12 bis 72 Stunden nach der Erstdiagnose wird die Unumkehrbarkeit des Zustands überprüft. Die gesamte Diagnostik wird noch einmal wiederholt, damit Fehldiagnosen ausgeschlossen werden.
Beeinflusst die Bereitschaft zur Organspende die Hirntoddiagnose?
Nein, eine solche Sorge ist unberechtigt. Ein Hirntod wird immer nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und dem Transplantationsgesetz diagnostiziert. Zudem müssen Ärzte alle möglichen Maßnahmen zur Rettung ihrer Patienten durchführen (es sei denn Sie widersprechen in einer Patientenverfügung) und können nicht entscheiden, wer das Spenderorgan erhält. Das schließt einen Gewissenskonflikt aus.
Tipp: Weitere häufige Irrtümer haben wir in unserem Artikel 10 häufige Irrtümer über Organspenden zusammengefasst.
Kann man nach einem Hirntod wieder aufwachen?
Ein Aufwachen nach einer vorschriftsmäßigen Hirntoddiagnose ist ausgeschlossen. Wenn ein vollständiger und irreversibler Hirnfunktionsausfall vorliegt, ist mit hundertprozentiger Sicherheit keine Heilung mehr möglich. Ein hirntoter Patient muss künstlich beatmet werden – sobald Ärzte die intensivmedizinischen Maßnahmen einstellen, hört das Herz auf zu schlagen, die Organe versagen und der Patient stirbt.
Übrigens: Die Zahl der Organspender in Deutschland war lange rückläufig. Von 2012 bis 2017 nahm die Anzahl der Spender 1046 auf 797 ab. Erst 2018 gab es mit 955 Spendern einen leichten Anstieg.
Was hat die Organspende mit der Patientenverfügung zu tun?
In Ihrer Patientenverfügung können Sie festlegen, ob Sie nach Ihrem Tod Organe und Gewebe spenden möchten. Wenn Sie das tun, benötigen Sie keinen Organspendeausweis. Sowohl der Organspendeausweis als auch die Patientenverfügung sind zwei rechtlich verbindliche Dokumente.
Wussten Sie schon? Sie können genau festlegen, welche Organe Sie spenden möchten. Unsere Infografik zum Thema Organspende zeigt, welche Organe in Deutschland besonders gefragt sind.
Wie passen „keine lebensverlängernde Maßnahmen“ und Organspende zusammen?
Auf den ersten Blick scheint sich der Wunsch nach keinen lebensverlängernden Maßnahmen und die Bereitschaft zur Organspende zu widersprechen – schließlich sind für Hirntoddiagnose und Organentnahme lebensverlängernde Maßnahmen nötig. Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery (Präsident der Bundesärztekammer) sagt jedoch:
„Es muss kein Widerspruch sein, wenn Menschen in einer Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen ausschließen und gleichzeitig ihre Organspendenbereitschaft dokumentieren.“ (Pressemitteilung der Bundesärztekammer)
Wie vermeiden Sie also einen Widerspruch? Sie können in Ihrer Patientenverfügung zum Beispiel darauf hinweisen, dass Sie einer kurzfristigen Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen zur Organspende zustimmen. Wenn Sie jedoch eine Reanimation ablehnen, besteht ein klarer Widerspruch zur Organspendenbereitschaft.
Tipp: Mehr Informationen zum Thema finden Sie im Arbeitspapier zur Patientenverfügung und Organspende von der Bundesärztekammer.
Was ist bei der Patientenverfügung außerdem zu beachten?
Ihre Patientenverfügung darf nicht widersprüchlich sein. Wählen Sie am besten eine Patientenverfügung oder einen Organspendeausweis – zwei Dokumente könnten im Ernstfall zu Verwirrung führen. Grundsätzlich muss Ihre Patientenverfügung konkret und spezifisch formuliert sein. Wenn das nicht der Fall ist, ist Ihre Patientenverfügung unwirksam und rechtlich nicht bindend.