Gesetzliche Erbfolge einfach erklärt: Alles, was Sie wissen müssen!

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2020-05-10

letzte Änderung:

2023-01-09

Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Unser Artikel erklärt in einfachen Worten, was Sie über die gesetzliche Erbfolge wissen müssen.

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge regelt den Erbnachlass, wenn keine "letztwillige Verfügung" (Testament oder Erbvertrag) vorliegt. Sie bestimmt, wer welchen Nachlass einer verstorbenen Person erhält und Erbe wird. Das ist normalerweise die Person, die dem Erblasser aus verwandtschaftlicher Sicht (Verwandtschaftsgrad) am nächsten steht. Das gesetzliche Erbrecht unterteilt die Verwandten daher in sogenannte Ordnungen, die wir Ihnen im nächsten Abschnitt genau vorstellen.

Übrigens: Die gesetzliche Erbfolge gewährleistet, dass weltlicher Besitz niemals herrenlos wird bzw. Personen nach ihrem Ableben Vermögen "mit ins Grab nehmen". Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht zu Ihren Wünschen passt, können Sie diese mit einem Testament oder Erbvertrag ändern.

Welche Ordnungen gibt es zur Erbenermittlung?

Folgende fünf Ordnungen sind für die Erbenermittlung in absteigender Reihenfolge wichtig:

1. Ordnung: Direkte Abkömmlinge

Kinder, Enkel und Urenkel kommen also an erster Stelle. Hier gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip: Zunächst erben die Kinder, dann die Enkel und als letztes die Urenkel. Uneheliche, aber leibliche Kinder und adoptierte oder angenommene Kinder werden im Erbrecht wie eheliche Kinder behandelt.

2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

An zweiter Stelle kommen die Eltern und Geschwister des Erblassers, die Kinder der Geschwister (Neffen und Nichten) und Enkelkinder der Geschwister. Wenn beide Eltern zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben und es keine Verwandten erster Ordnung gibt, erben beide jeweils die Hälfte des Nachlasses.

Übrigens: Wenn ein Elternteil verstorben ist, erben die Abkömmlinge den Anteil des verstorbenen Elternteils. Wenn das Ehepaar kinderlos ist, erbt der überlebende Elternteil das gesamte Erbe.

3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Onkel und Tanten des Erblassers gehören zur dritten Ordnung im Erbrecht. Wenn diese nicht mehr leben, sind auch Cousins und Cousinen als Erben möglich.

4. & 5. Ordnung: Entfernte Voreltern

Erben vierter Ordnung sind Urgroßeltern und deren Nachkommen. Das sind Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen zweiten Grades. Ururugroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge sind Erben der fünften Ordnung. In der Praxis spielt die fünfte Ordnung ganz selten eine Rolle.

Wichtig: Das Erbrecht des Ehe- oder Lebenspartners ist ein Sonderfall und besteht unabhängig vom Erbrecht.

Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge funktioniert, indem nähere und entfernte Verwandte des Verstorbenen ermittelt werden – zum Beispiel mittels einem Stammbaum oder einer Ahnentafel. Grundsätzlich gilt: Sobald ein Angehöriger einer höheren Ordnung das Erbe antritt, sind alle Angehörigen nachfolgender Ordnung vom Erbe ausgeschlossen. Das bedeutet: Wenn es leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen gibt, spielen entfernte Verwandte für das Erbe bereits keine Rolle mehr (§ 1930 BGB). Erst ohne hinterbliebene Kinder und ohne Ehegatten (oder eingetragenen Lebenspartner) fällt das Erbe auf Angehörige zweiter Ordnung.

Wichtig: Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ausschließlich Blutsverwandtschaft. Angeheiratete Verwandte wie Schwager oder Schwägerinnen spielen für die gesetzliche Erbfolge also keine Rolle.

Was erbt der Ehepartner?

Da es zwischen Ehepartnern keine Blutsverwandtschaft gibt, sind Ehepartner nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge. Doch Ehepartner leben nach der Heirat in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft – und genießen einen vom gesetzlichen Erbrecht unabhängigen Erbanspruch. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner gelten demnach als nächste Angehörige des Erblassers. Sie erhalten im Normalfall ein Viertel der Erbmasse. Sollten nur Angehörige zweiter Ordnung vorhanden sein, erhalten Ehepartner und Lebenspartner sogar die Hälfte der Erbmasse!

Wie hoch die Erbquote der Partner tatsächlich ist, hängt demnach vor allem davon ab, welche lebenden Verwandten des Erblassers hinterblieben sind – und in welchem Vermögensgüterstand die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls lebten. Mehr Informationen zu diesem Thema erhalten Sie in unserem Artikel: Erbschaft und Zugewinngemeinschaft: Wie viel erbt der Partner?

Wichtig: Mit der Scheidung erlischt der Erbanspruch. Das ist auch der Fall, wenn die Scheidung zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht endgültig vollzogen war, aber der Erblasser den Scheidungsantrag bereits bei Gericht eingereicht oder dem Antrag des Ehepartners zugestimmt hat.

Brauche ich ein Testament oder einen Erbvertrag?

Das brauchen Sie nur, wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden sind. Schauen Sie sich deshalb genau an, wer laut Erbrecht was von Ihnen erben würde – und überprüfen Sie, ob dies zu Ihren Wünschen passt. Wenn das nicht der Fall ist, sollten Sie eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) verfassen.

Wie kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?

Sobald Sie eine letztwillige Verfügung verfassen, gilt das gesetzliche Erbrecht nicht mehr. Wer soll Sie in welcher Form beerben? Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie Ihren Erbnachlass nach eigenen Vorstellungen und Wünschen regeln. Grundsätzlich können Sie jede natürliche und juristische Person oder Institution als Erben bestimmen oder diesen ein Vermächtnis (Geld oder Sachwerte) übertragen.

Tipp: Wie Sie Angehörige enterben können, erfahren Sie in unserem Artikel: Angehörige enterben, darauf müssen Sie achten.

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