Sie müssen nicht immer Erbschaftssteuer zahlen
Viele Erben in Deutschland liegen unter dem gesetzlichen Freibetrag. Wenn das der Fall ist, müssen Sie grundsätzlich keine Steuern zahlen – und sich nicht den Kopf darüber zerbrechen, wie Sie die Erbschaftssteuer legal umgehen können. Wie hoch ist der Freibetrag? Das hängt vom Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblassers ab (bzw. der Steuerklasse). Die Faustregel lautet: Je näher der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist, desto höher ist der Freibetrag. Zum Beispiel hat der eingetragene Lebenspartner (bzw. Ehepartner) des Erblassers einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder jeweils 400.000 Euro und Enkel, deren Eltern noch leben, 200.000 Euro. Ein Lebensgefährte hat dagegen lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Obendrauf gibt es Freibeträge für die Versorgung, den Hausrat und andere Güter. Ehepartner (Steuerklasse 1) haben einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro und Kinder (Steuerklasse 1) je nach Alter zwischen 10.300 und 52.000 Euro. Der Freibetrag für Hausrat liegt bei 41.000 Euro und für andere Güter bei 12.000 Euro.
So können Sie die Erbschaftssteuer umgehen
Ihr Erbe liegt über dem gesetzlichen Freibetrag? Dann gibt es Möglichkeiten, um den Freibetrag legal zu vermeiden. Die wichtigste Voraussetzung: Sie müssen sich frühzeitig mit Ihren zu vererbenden Vermögenswerten auseinandersetzen, um die Erbschaftssteuer umgehen zu können. Folgende Optionen haben Sie:
Schenkung
Mit einer Schenkung können Sie die Erbschaftssteuer umgehen. Zwar gibt es auch eine Schenkungssteuer, die können Sie im Gegensatz zur Erbschaftssteuer jedoch alle zehn Jahre neu ausschöpfen. Wenn Sie zum Beispiel ein Vermögen von 800.000 Euro an ein Kind vererben möchten, können Sie zu Lebzeiten eine Schenkung von 400.000 Euro veranlassen. Das liegt im Rahmen des Freibetrags und eine Schenkungssteuer ist nicht nötig. 10 Jahre später können Sie dann entweder eine neue Schenkung über 400.000 Euro vollziehen oder 400.000 Euro vererben. Das Erbe liegt dann ebenfalls unter dem Freibetrag und Sie vermeiden die Erbschaftssteuer.
Familienverhältnisse ändern
In bestimmten Konstellationen können Sie die Erbschaftssteuer durch eine Änderung der Familienverhältnisse umgehen. Durch die Heirat des Lebensgefährten ändert sich nämlich die Erbschaftssteuerklasse und demnach auch die gesetzlichen Freibeträge. Der Lebensgefährte wird als Ehepartner dann in der Steuerklasse I geführt und hat einen Freibetrag von 500.000 Euro statt nur 20.000 Euro wie zuvor. Genauso steigt ein Kind durch Adoption in dieselbe Steuerklasse wie ein leibliches Kind auf.
Immobilien
Bei Immobilienerben gibt es Sonderregelungen. Sie können die Erbschaftssteuer für Immobilien umgehen, wenn der hinterbliebene Ehegatte oder die Kinder die Immobilie als ständigen Wohnsitz eingetragen haben und wenigstens 10 Jahre in der Immobilie wohnen bleiben. Wenn die Erben vor den 10 Jahren ausziehen, wird die Erbschaftssteuer rückwirkend geltend – es sei denn, die Erben können einen Verkauf aus zwingenden Gründen nachweisen. Zum Beispiel durch einen notwendigen Umzug in ein Altenheim.
Schenkung und Erbschaft
Es kann sinnvoll sein, die Schenkung mit einer Erbschaft zu koppeln. Ein Beispiel: Ein kinderloser Mann möchte sein Vermögen an seinen Neffen vererben. Der Neffe hat jedoch lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Die Lösung? Der Mann verschenkt sein Vermögen zunächst an die eigenen Eltern, die zusammen einen Freibetrag von 200.000 Euro haben. Die Eltern können den Enkel dann als Haupterben einsetzen – und schon liegt der gesetzliche Freibetrags des Enkels bei 200.000 Euro.
Schlusswort
Der Freibetrag für die Erbschaftssteuer in Deutschland ist relativ großzügig angesetzt – in vielen Fällen müssen Sie überhaupt keine Steuern zahlen. Übersteigt das zu vererbende Vermögen den Freibetrag gibt es ja nach Erbe-Erblasser-Konstellation verschiedene Möglichkeiten, um die Erbschaftssteuer zu umgehen oder die Steuer zumindest so gering wie möglich zu halten. Diese Optionen haben wir Ihnen in diesem Artikel vorgestellt. Für mehr Informationen zur Erbschaftssteuer empfehlen wir unseren Blogbeitrag: Was Sie über die Erbschaftssteuer wissen müssen. Viel Spaß beim Lesen!