BGH-Urteil November 2018: Eine Frau im Wachkoma darf sterben

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2019-01-07

letzte Änderung:

2023-01-10

In einem Beschluss vom 14. November 2018 präzisiert der Bundesgerichtshof seine Angaben zu wirksamen Patientenverfügung – demnach ist eine Patientenverfügung wirksam, sofern „der Betroffene umschreibend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht“. Dabei dürfen auch Zeugenaussagen berücksichtigt werden. In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was das für Ihre Patientenverfügung bedeutet.

Der Hintergrund des Beschlusses

Eine Frau lehnte in ihrer Patientenverfügung „lebensverlängernde Maßnahmen“ ab, wenn aufgrund einer Krankheit oder Unfall ein schwerwiegender Gehirnschaden zurückbleiben oder sie das Bewusstsein nicht wiedererlangen sollte. Diesen Wunsch äußerte die Frau auch gegenüber Bekannten – in einem solchen Fall würde sie den Tod vorziehen. 2008 erlitt die Frau einen Schlaganfall und fiel ins Wachkoma.

Das Problem der Patientenverfügung

In ihrer Patientenverfügung schrieb die Frau außerdem, dass sie „keine aktive Sterbehilfe“ wünsche. Dieser Zusatz führte zu verschiedenen Interpretationen: Während der Sohn die künstliche Ernährung abbrechen wollte, war ihr Ehemann anderer Meinung. Der Fall landete vor Gericht, welches den Antrag des Sohnes auf Einstellung der Lebensverlängerung zunächst abwies – schließlich lehne die Frau „aktive Sterbehilfe ab“. Demnach sei ein (aktives) Einstellen der künstlichen Ernährung nicht nach Wunsch der Patientin.

Der Beschluss vom 14. November 2018

Der Bundesgerichtshof (BGH) beanstandete nach einer weiteren Prüfung das Urteil, denn man könne die Patientenverfügung auch anders deuten. Daraufhin kam das Gericht zu einer neuen Sichtweise: Die Patientenverfügung sei zwar etwas widersprüchlich formuliert – jedoch habe die Frau mehreren Zeugen mündlich mitgeteilt, dass sie nicht künstlich ernährt werden möchte.

Außerdem stellte ein Sachverständiger fest, dass die Betroffene einen schweren und irreversiblen Hirnschaden erlitt. Demnach liege eine konkrete Situation vor, in der die Betroffene gemäß ihrer Patientenverfügung lebensverlängernde Maßnahmen eindeutig ablehne – die Ablehnung aktiver Sterbehilfe kann in diesem Fall nicht so verstanden werden, dass die Frau weiterhin künstliche Ernährung wünsche. Das BGH bestätigte das Urteil. Nach zehn Jahren im Wachkoma wird die 1940 geborene Frau nicht mehr künstlich ernährt und darf sterben.

Was bedeutet das Urteil für Ihre Patientenverfügung?

Wie wir bereits geschrieben haben, müssen wirksame Patientenverfügung konkret formuliert sein. Daran ändert auch dieses Urteil nichts – man dürfe die Anforderungen an Verfasser von Patientenverfügungen jedoch nicht zu hoch setzen, so der BGH. Es genügt, wenn Patienten konkret beschreiben, was sie in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituationen wünschen und was nicht. So stärkt das Urteil vom 14.11.2018 das Selbstbestimmungsrecht der Patienten. Bei Zweifel und Unklarheiten können außerdem Zeugenaussagen eine wichtige Rolle spielen.

Wichtig: Allgemeine Formulierungen wie „würdevolles Sterben“ oder „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ sind weiterhin unzureichend und für Ärzte nicht rechtlich bindend. Wir empfehlen daher allgemein formulierte Vorlagen für Patientenverfügungen zum Ausdrucken und Ankreuzen zu meiden.

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