Banken, Schließfächer & Erbrecht: 9 häufige Fragen im Check

Patientenverfügung.digital

erstellt am:

2022-03-07

letzte Änderung:

2023-01-09

Was geschieht mit einem Bankkonto im Erbfall? Wird die Bank automatisch vom Tod des Erblassers benachrichtigt und was ist eigentlich ein „Vertrag zu Gunsten Dritten auf den Todesfall“? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen im Folgenden. Viel Spaß beim Lesen!

Banken, Schließfächer & Erbrecht

1. Gehört Geld auf dem Konto überhaupt zum Nachlass?

Ob Sparkonto, Festgeldkonto oder Girokonto: Guthaben auf dem Bankkonto gehört in der Regel zum Nachlass. Genauso wie Immobilien und andere Wertgegenstände. Das bedeutet: Wenn ein Erblasser stirbt, wird das Guthaben auf dem Konto normalerweise automatisch an die Erben übertragen.

Beachten Sie dabei folgende Punkte:

  • Der Erblasser kann mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen, wer wie viel Geld vom Konto erbt. Wenn es weder Testament noch Erbvertrag gibt, greift die gesetzliche Erbfolge.

  • Durch die gesetzliche Erbfolge kommt es häufig zur Bildung einer Erbengemeinschaft. Dann verfügt die Erbengemeinschaft zusammen über das geerbte Konto. Ein Erbe kann sich seinen Betrag nur auszahlen lassen, wenn alle anderen Miterben einstimmig zustimmen.

2. Erfahren Banken vom Tod eines Kunden automatisch?

Banken werden nach dem Tod eines Kunden nicht automatisch benachrichtigt. Erbe, Angehörige oder Betreuer einer verstorbenen Person müssen die Bank deshalb über den Todesfall informieren und sich für eine Verfügung über das Konto entsprechend ausweisen.

Achtung: Deshalb ist es so wichtig, dass Erblasser ihre Erben über alle vorhandenen Konten informieren. Wenn bestimmte Konten den Erben nicht bekannt sind, kann es Jahre oder Jahrzehnte dauern, bis die Bank vom Tod des Kontoinhabers erfährt.

3. Wie muss ich mich als Erbe vor der Bank ausweisen?

Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dürfen Banken gegenüber Erben eigentlich keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Doch die Realität sieht anders aus: Selbst ein Testament mit Sterbeurkunde reicht Banken häufig nicht aus – schließlich könnten neben dem Testament noch weitere Verfügungen mit abweichendem Inhalt existieren. Viele Banken enthalten in ihren AGBs deshalb folgenden Abschnitt:

„Zur Klärung der Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kontoinhabers kann die Bank die Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weitere notwendige Unterlagen verlangen.“

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie Erbschein oder ähnliche Dokumente nicht vorweisen können, kann sich die Bank weigern Ihre gewünschte Transaktion durchzuführen.

4. Was tun, wenn eine andere Person eine Bankvollmacht hat?

Eine Bankvollmacht gilt normalerweise über den Tod des Ausstellers hinaus. Das bedeutet: Der Bevollmächtigte kann über das Vermögen auch nach dem Tod des Vollmachtgebers verfügen. Beachten Sie deshalb folgende zwei Punkte:

  • Wenn der Erblasser einer anderen Person eine Bankvollmacht erstellt hat, sollten Erben im Zweifel schnell handeln. Ansonsten droht das Risiko einer Veruntreuung von Geldern.

  • Bei Verdacht auf Veruntreuung können Erben die Vollmacht widerrufen: Dann kann niemand über die Bankkonten verfügen, bis sich die Erben bei der Bank als Erben ausweisen.

5. Ist eine Kontoauflösung mit einer Bankvollmacht möglich?

Normalerweise ermächtigen Kontovollmachten lediglich zur Verfügung über das Kontoguthaben. Die Auflösung des Kontos oder das Ändern der Vertragsbedingungen gehört nicht dazu. Anders sieht es aus, wenn eine entsprechende Vorsorgevollmacht vorliegt. Dann sollte die Auflösung des Bankkontos problemlos möglich sein.

6. Was passiert mit Bankschließfächern?

Die Rechte am Schließfach bekommen die Erben ebenfalls. Wie beim Konto gilt: Erben müssen ihren Erbstatus bei der Bank entsprechend nachweisen (zum Beispiel mit einem Testament oder einem Erbschein). Eine Erbengemeinschaft kann über den Inhalt des Bankschließfachs außerdem nur gemeinsam verfügen.

Beachten Sie Folgendes:

  • Wenn Sie als Erbe einen Schlüssel für das Bankschließfach haben, brauchen Sie einen Nachweis nur für die Kündigung oder der Übernahme des Vertrags auf Ihren Namen.

  • Wenn eine Erbengemeinschaft besteht und ein Erbe eine Vollmacht oder einen Schlüssel besitzt, können Probleme entstehen. So kann sich der Erbe mit der Vollmacht oder dem Schlüssel zum Beispiel den Inhalt des Bankschließfachs aneignen, ohne dass die anderen Erben das mitbekommen. Genauso wenig können die Erben nachweisen, welche Inhalte fehlen.

7. Was ist ein Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall?

Mit einem Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) auf den Todesfall kann der Begünstigte nach dem Tod des Erblassers eine bestimmte Leistung der Bank fordern – beispielsweise die Zahlungen von einer Lebensversicherung.

8. Welche Kosten können Erben vom Bankkonto des Erblassers abziehen?

Die Erben können den Nachlass nutzen, um die Kosten für die Beisetzung des Erblassers zu begleichen. Das ist auch möglich, wenn die Erbenstellung für die Erben noch nicht möglich ist – im Normalfall reicht es, der Bank eine Rechnung über die Bestattungskosten vorzulegen. Einen Anspruch darauf gibt es allerdings nicht, solange Sie sich nicht als Erbe ausweisen können. Ohne Nachweis liegt es am Ermessen der Bank!

9. Sollte ich Testamente im Schließfach aufbewahren?

Testamente sollten Sie niemals in einem Bankschließfach hinterlegen. Der Grund: Ohne Testament können sich Erben nur schwer als Erben nachweisen und der Zugriff auf das Schließfach wird umständlich: Erben müssen eine sogenannte Nachlasspflegschaft beantragen. Dann kann er Nachlasspfleger das Schließfach öffnen, nach dem Testament suchen und erst danach können die Erben über den Inhalt des Schließfachs verfügen.

Schlusswort

Das waren 9 häufige Fragen zum Banken, Schließfächer & Erbrecht im Check. Wenn Sie mehr Artikel über Testament, Vorsorgevollmacht oder andere Vorsorge-Themen lesen möchten, stöbern Sie gerne durch unseren Blog. Wer für morgen vorsorgt, lebt schon heute besser!

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